Statuten des Union Tauchclub Traunsee

Hier kannst du die Statuten des Union Tauchclub Traunsee in der aktuellen Fassung (Stand 2010) nachlesen.

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Tauchclub führt den Namen Union Tauchclub Traunsee und ist Mitglied beim Fachverband der österreichischen Tauchsportvereine (TSVÖ), beim Dachverband Union und dem O.Ö. Landestauchsportverband. Der Tauchclub hat seinen Sitz in Altmünster. Er übt seine Tätigkeit hauptsächlich in Österreich aus.

§2
Zweck
Der Union Tauchclub Traunsee ist ein gemeinnütziger Verein, verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.

Der Union Tauchclub Traunsee bezweckt die Förderung des Unterwassersportes und begünstigt die Unterwasserforschung auf nationaler und internationaler Ebene. Er vertritt alle damit zusammenhängenden Interessen. Der Union Tauchclub Traunsee vertritt alle Mitglieder, soweit dies mit dem Zweck und Ziel des Union Tauchclub Traunsee zu vereinbaren ist. Der Union Tauchclub Traunsee organisiert Zusammenkünfte, Wettbewerbe und andere Veranstaltungen, die den Interessen des Union Tauchclub Traunsee förderlich sind. Der Union Tauchclub Traunsee informiert zu diesem Zweck seine Mitglieder und interessierte Vereine mittels automatisationsunterstützter Erfassung und Verwaltung der Mitgliederdaten und Vereinsdaten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Ausbildung im Union Tauchclub Traunsee obliegt ausschließlich geprüften Tauchlehrern, sowie Übungsleitern, auf Grund der jeweils gültigen Richtlinien des zuständigen Verbandes und nach den jeweiligen, in Österreich gültigen Normen.
Der Union Tauchclub Traunsee lehnt die Unterwasserjagd und auf Medienwirksamkeit basierende, gefährliche Aktionen und Wettkämpfe
ab. Er unterstützt sämtliche Aktivitäten, welche die Erhaltung der Fauna und Flora sowie den Schutz der archäologischen Fundstellen in den Gewässern zum Ziele haben. Der Union Tauchclub Traunsee hilft aktiv bei der Bewahrung, Wiederherstellung und Überwachung eines natürlichen und gesunden Lebensraumes im Sinne des Umweltschutzes mit. Der Union Tauchclub Traunsee nimmt zur Verwirklichung seiner Ziele auf nationaler und internationaler Ebene Kontakt mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf und fördert die
Zusammenarbeit mit diesen.

Der Union Tauchclub Traunsee unterstützt auf freiwilliger Basis im Bedarfsfalle bei Katastropheneinsätzen die Exekutive, die Feuerwehren und sonstige Rettungsorganisationen und fördert alle, damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.

Dem Union Tauchclub Traunsee obliegt es, im Sinne des bundespolitischen, erzieherischen Auftrages an den Fachverband der österreichischen Tauchsportvereine, die Basis des Tauchens („Schnorcheltauchen“) jedem Österreicher über den Schulsport zu vermitteln.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.) Als ideelle Mittel dienen:
• Pflege des Sportes in anerkannten Sportarten, insbesondere alle Wassersportarten
• Allgemeine körperliche Ertüchtigung
• Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
• Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
• Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Sportheimen und Ausbildungsstätten
• Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften, Fotos, Filmen und Tonaufzeichnungen
• Einrichtung einer Bibliothek und Videothek
• Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Weiterbildungen

2.) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
• Beiträge der Mitglieder
• Beitrittsgebühren
• Geld- und Sachspenden
• Bausteinaktionen
• Flohmärkte und Basare
• Warenabgabe (Buffet für Speisen und Getränke; Verkauf von Sportutensilien; Verkauf von Clubartikel; Verkauf von Fotos, Filmen und Tonaufzeichnungen)
• Subventionen und sonstige Beihilfen von öffentlichen und/oder privaten Institutionen
• Erträge aus Veranstaltungen
• Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)
• Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
• Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen, oder Teilen davon
• Entgelte für Nutzung von Ausbildungsstätten
• Entgelte für das Einstellen von Tauchgerätschaften
• Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren
• Zinserträge und Wertpapiere sowie Beteiligungserträge
• Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
• Beteiligungen an Unternehmen
• Vermieten von clubeigenen Gegenständen

§4
Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Die Mitglieder des Union Tauchclub Traunsee gliedern sich in:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Jugendmitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die dem Vereinsgesetz und den Statuten in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sowie die Pflege des Tauchsportes nach den Ausbildungsrichtlinien des Verbandes und dem Union Tauchclub Traunsee sowie sich mit allen Rechten und Pflichten an der Clubarbeit des Union Tauchclub Traunsee beteiligen. Als ordentliche Mitglieder gelten auch Anschluss-Mitglieder (Partner eines ordentlichen Mitgliedes).

2. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Union Tauchclub Traunsee ernannt werden.

3. Jugendmitglieder sind Personen bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres bzw. Schüler und Studenten bis zur Beendigung der Schul-/ Studienzeit.

§5
Beginn der Mitgliedschaft
Das Aufnahmeansuchen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeansuchen in den Union Tauchclub Traunsee anerkennt der Antragsteller die Statuten des Union Tauchclub Traunsee.

Ordentliche Mitglieder
Antragsteller auf Aufnahme werden im Anmeldejahr nach Befürwortung durch den Vorstand und dem Bezahlen des Mitgliedsbeitrages als ordentliche Mitglieder geführt, werden in die Mitgliedskartei aufgenommen, haben ein Stimm- und Wahlrecht und Anspruch auf eine Mitgliedskarte.

Ehrenmitglieder
Um den Verein besonders verdienten Personen kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden, die von der Generalversammlung verliehen bzw. bestätig werden muss. Sie haben ein Stimm- und Wahlrecht, haben Anspruch auf eine Mitgliedskarte und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Jugendmitglieder
Antragsteller auf Aufnahme werden im Anmeldejahr nach Befürwortung durch den Vorstand und Vorlage einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, sofern jünger als 18 Jahre, als Jugendmitglied geführt, werden in die Mitgliedskartei aufgenommen, haben kein Stimm- und Wahlrecht und Anspruch auf eine Mitgliedskarte. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. freiwilliger Austritt
Jedes Mitglied hat das Recht, mit Ablauf des Jahres aus dem Union Tauchclub Traunsee auszutreten.
3. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Union Tauchclub Traunsee kann durch den Vorstand erfolgen:
a. wegen groben Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane
b. wegen Handlungen oder Unterlassungen die gegen die Interessen und Zweck des Union Tauchclub Traunsee gerichtet sind, oder die das Ansehen des Union Tauchclub Traunsee schädigen können.

Der Ausschluss ist allen Mitgliedern mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Vorstand des Union Tauchclub Traunsee einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen die Mitgliederrechte bis zur nächsten Generalversammlung.

Die Generalversammlung kann aus §6 Punkt 3a) und b) angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus den zu §6 Punkt 3a) und 3b) angeführten Gründen durch die ordentliche Generalversammlung aufgrund von Beschlüssen gemäß §17 erfolgen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist
ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder weder einen Anspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Clubvermögen. Sämtliches Eigentum des Union Tauchclub Traunsee ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzugeben bzw. zu erfüllen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Clubjahr ist in jeden Fall zu entrichten.

§7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren wird für Anschluss-Mitglieder und ordentliche Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§8
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Union Tauchclub Traunsee in Anspruch zu nehmen und von den für Mitglieder des Union Tauchclub Traunsee bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihr Stimm- und aktives Wahlrecht bei der Generalversammlung nutzen. Ab dem vollendeten 19. Lebensjahr kann zusätzlich das passive Wahlrecht bei der Generalversammlung ausgeübt werden.

§9
Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Gewissen, besten Kräften und besten Können die Interessen des Union Tauchclub Traunsee stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Union Tauchclub Traunsee zu halten, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Union Tauchclub Traunsee abträglich sein könnte. Fotos, Filme und Tonaufnahmen, die bei Clubveranstaltungen gemacht
und dem Verein zur Verfügung gestellt wurden, können vom Union Tauchclub Traunsee zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.

§10
Organe
Die Organe des Union Tauchclub Traunsee sind:
1. die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
2. der Obmann mit seinem Vorstand
3. die Kontrolle
4. das Schiedsgericht

§11
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Union Tauchclub Traunsee. Sie wird aus den anwesenden Mitgliedern gebildet und wird von dem Obmann einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre innerhalb der ersten vier Monate nach dem Beginn des Clubjahres, das ist das Kalenderjahr, statt. Zu der ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder aufgrund eines Antrages von mindestens 10% aller ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden. Zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung (Datum, Versammlungsbeginn, Versammlungsort) hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung einzureichen. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag, auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts und des aktiven Wahlrechrechtes auf ein anderes, anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied im Wege eines schriftlichen Auftrages ist zulässig, jedoch darf ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied nicht mehr als ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn spätestens bis zum Beginn der Generalversammlung, der Mitgliedsbeitrag für das laufende Clubjahr bezahlt wurde und darüber hinaus keine offenen Verbindlichkeiten dem Union Tauchclub Traunsee gegenüber bestehen.

Die Generalversammlung ist ab Versammlungsbeginn beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

Beschlüsse, mit denen die Statuten des Union Tauchclub Traunsee geändert, oder der Union Tauchclub Traunsee aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgen zwei Stichwahlen, bei Stimmengleichheit nach der zweiten Stichwahl entscheidet das Los.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, bei dessen Verhinderung, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Mitglied.

Über den Ablauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchen die Zahl und die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder, das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Jugendmitgliedern binnen sechs Wochen zuzusenden.

§12
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Feststellung der Stimm- bzw. Wahlberechtigung
• Genehmigung der Tagesordnung
• Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen, oder der letzten außerordentlichen Generalversammlung
• Berichte der Vorstandsmitglieder
• Berichte der Kontrolle
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
• Wahlen des Vorstandes und der Kontrolle
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung gemäß § 17
• Beschlussfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder und des Vorstandes
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

§13
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Obmann(frau)
2. Obmann(frau) Stellvertreter(in)
3. Kassier(in)
4. Schriftführer(in)
5. Referent (in) für Sport, Wettkampf und Jugend
6. Referent (in) für Technik

Der Vorstand sowie deren Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
Scheidet der Obmann(frau) aus irgendwelchen Gründen aus, so übernimmt die (der) vertretungsbefugte Stellvertreter die Geschäfte bis zur Durchführung einer Neuwahl. Ist der Vorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ist durch eine außerordentliche Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.

Die Funktionsdauer eines Vorstandes beträgt drei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Der Vorstand wird vom Obmann(frau) oder von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Über begründetes Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss die Einberufung des Vorstandes binnen zwei Wochen erfolgen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist allen anderen Vorstandsmitgliedern und der Kontrolle binnen 6 Wochen zuzustellen und wird am Beginn der nächsten Sitzung verlesen. Mit einfacher Stimmenmehrheit wird das Protokoll genehmigt. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Kontrolle schriftlich einzuladen. Bei diesen Sitzungen des Vorstandes hat er(sie) oder ein von ihm(ihr) bestimmtes Mitglied der Kontrolle beratende Stimme.

§14
Wirkungskreis des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Kollegialorgan des Union Tauchclub Traunsee und hat für die Abwicklung der Clubgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §2 und §3 zu sorgen. Die Vertretung des Vorstandes nach außen erfolgt durch das jeweilige Vorstandsmitglied in dessen eigenen Wirkungsbereich.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Aufstellen des jährlichen Voranschlages und Rechnungsabschlusses
2. Beschluss und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
3. Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung
4. Obsorge über den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Einberufung des Schiedsgerichtes gemäß § 17
7. Entscheidung über alle Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
8. Beschluss der Geschäftsordnung
9. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen und diesen die Ausarbeitung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen

§15
Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Obmann(frau)
Der/die Obmann(frau) mit seinem(r) Stellvertreter(in) führen die Geschäfte des Vereines und Vertreten den Verein nach außen hin. Der/die Obmann(frau) führt den Vorsitz im Vorstand und in den Generalversammlungen. Bei Gefahr in Verzug, oder Zeitknappheit ist der/die Obmann(frau) allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Generalversammlung, unter Eigenverantwortung, Anordnungen zu treffen.

Obmann(frau) Stellvertreter
Der Obmann(frau) Stellvertreter vertritt und unterstützt den Obmann(frau) bei Verhinderung in allen Obliegenheiten.

Kassier(in)
Sein (ihr) Aufgabengebiet umfasst die Wahrnehmung und Behandlung aller finanztechnischen Angelegenheiten des Union Tauchclub Traunsee und die Verwaltung aller Gemäß §3 zitierten materiellen Mittel zur Erreichung des Clubzwecks und die im Zusammenhang damit stehenden Ausgaben.

Schriftführer(in)
Sein (ihr) Aufgabengebiet umfasst die Wahrnehmung und Behandlung aller Angelegenheiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit des Union Tauchclub Traunsee. Herausgabe einer periodischen Information an alle Mitglieder, Führung einer Homepage des Union Tauchclub Traunsee, Kontakte zu sämtlichen fachspezifischen nationalen und internationalen Organisationen, sowie Führung der Protokolle bei allen Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen. Bei dessen Verhinderung führt ein Stellvertreter(in), der vom Schriftführer oder vom Vorstand bestimmt wird, das Protokoll.

Referent(in) für Sport, Wettkampf und Jugend
Sein (ihr) Aufgabengebiet umfasst die Behandlung und Organisation aller sportlichen Aktivitäten und die damit in Verbindung stehenden nationalen und internationalen Wettkämpfen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten, wie Führung von Listen über die aufgewendeten Trainings- und Wettkampfeinsatzzeiten, über die erbrachten Leistungen der Sportler, wie auch die
dafür aufgewendeten Zeiten aller Betreuer. Die Förderung und Verwirklichung der sportlichen Aktivitäten an Schulen zählt ebenso zu seinem (ihrem) Aufgabengebiet, wie auch die Jugendausbildung in Form einer weiterführenden Tauchausbildung bis hin zum Tauchergrundschein. Eine weitere Aufgabe des/der Referenten(in) ist die allgemeine Förderung, Organisation und Durchführung aller sportlichen
Aktivitäten die dem Tauchsport dienlich sein können.

Referent(in) für Technik
Sein (ihr) Aufgabengebiet umfasst die Wahrnehmung und Behandlung aller die Technik betreffenden Angelegenheiten; Verwaltung, Pflege und Wartung aller clubeigenen Tauch-, Ausbildungs- und Sicherheitsgeräte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen; periodische Zuführung zum Service von Atemreglern; Überwachung der Fristen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für Druckbehälter und Füllanlagen sowie die Organisation der Wartung und Pflege der selbigen.

§16
Kontrolle
Die Kontrolle ist ein Kollegialorgan und besteht aus zwei physischen Personen. Diese stammen entweder aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder oder werden als Nichtvereinsmitglieder (zb.: Steuerberater) vorgeschlagen. Die Kontrolle wird von der Generalversammlung für drei fortlaufende Jahre gewählt. Ihr Aufgabengebiet umfasst die permanente Prüfung aller Belange des Union Tauchclub Traunsee nach Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung und die Empfehlung zu Organisationsabläufen. Die Kontrolle hat aus eigener Initiative, oder auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern die Geschäftsgebarung, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und des Vorstandes zu überprüfen und darüber der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Ein Mitglied der Kontrolle hat bei allen Vorstandssitzungen des Union Tauchclub Traunsee beratende Stimme.

§17
Schiedsgericht
In allen aus dem Clubverhältnis des Union Tauchclub Traunsee entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil ein ordentliches Mitglied des Union Tauchclub Traunsee als Schiedsrichter namhaft macht.
Den Vorsitz des Schiedsgerichtes übernimmt der Obmann (Obfrau), sofern dieser (diese) nicht mit dem Streitgegenstand oder den streitenden Teilen berührt ist, ansonsten ein anderes, in Frage kommendes, Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird daraufhin den/die Vorsitzenden (Vorsitzende) des Schiedsgerichtes auffordern, binnen zwei Monaten eine erste Verhandlung des Schiedsgerichtes
anzuberaumen und bei dieser Verhandlung die weitere Vorgangsweise festzulegen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende. Im Falle einer reinen Clubstreitigkeit ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Geht es um rechtliche Fragen, unterbreitet das Schiedsgericht lediglich einen Einigungsvorschlag. Sind die Streitparteien mit dem Einigungsvorschlag einverstanden, erübrigen sich weitere Schritte. Andernfalls steht für Rechtsstreitigkeiten, nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes, der ordentliche Rechtsweg offen.
Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll zu führen, welches von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen ist. Das Ergebnis des Schiedsgerichtes ist allen Beteiligten sowie dem/der Obmann(frau) binnen sechs Wochen schriftlich in begründeter Form zur Kenntnis zu bringen. Die Ausfertigung erfolgt durch den (die) Vorsitzende(n) des Schiedsgerichtes.

§18
Anti-Doping-Bestimmungen
Für den Union Tauchclub Traunsee gelten die Anti-Doping-Bestimmungen des Tauchsportverbandes Österreichs (TSVÖ) des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG), der CMAS, und der Landes-Sportorganisation.
Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Union Tauchclub Traunsee verbindlich:
1. Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäß § 24 Abs.2 und Abs.4 BSFG abgegeben haben.
2. Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs.5 BSFG erfüllen.
3. Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß § 24 Abs.2, 4 und 5 BSFG nachgekommen sind
4. Es gelten die Regelungen gemäß
§ 17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen).
§18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen).
§19 (Anordnung von Dopingkontrollen)
§20 (Durchführung der Dopingkontrollen).
§21 (Analysen der Proben) und
§22 (Disziplinarmaßnahmen) des BSFG.
5. Es gelten die Regelungen über die unabhängige Schiedskommission gemäß § 23 BSFG sowie deren Anrufungsrechte und Entscheidungs- und Meldebefugnisse.
6. In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom Union Tauchclub Traunsee, im Auftrag des Union Tauchclub Traunsee, oder unter der Patronanz des Union Tauchclub Traunsee veranstaltet werden, ist die Geltung der unter der Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen.

§19
Auflösung des Union Tauchclub Traunsee
Die freiwillige Auflösung des Union Tauchclub Traunsee kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Clubzweckes ist das verbleibende Clubvermögen ungeschmälert dem zuständigen
Bezirksverband zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung. Über die Auswahl dieser Organisation hat vorher die clubauflösende außerordentliche Generalversammlung mittels Beschluss zu entscheiden. Der letzte Clubvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung, und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestehenden Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

§20
Haftung
Die Organe des Union Tauchclub Traunsee sind schadensersatzpflichtig, wenn sie:
1. Schuldhaft Clubvermögen zweckwidrig verwenden.
2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende, finanzielle Sicherung, in Angriff genommen haben
3. Ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Union Tauchclub Traunsee missachten
4. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Clubvermögen nicht rechtzeitig beantragen
5. Im Fall der Auflösung des Clubs dessen Abwicklung behindern, oder ein Verhalten, das Schadensersatzpflichten des Union Tauchclub Traunsee gegenüber Mitgliedern, oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlungen auf einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss zurück gehen.
Für die Rechnungsprüfer (die Kontrolle) gelten die Haftungshöchstgrenzen des §275 Abs. 2 HGB.